Rekrutierung und Stellenantritt im Notbetrieb

W?hrend sich bei neuen Mitarbeitenden aus der Schweiz die Frage stellt, ob eine Einführung aus dem Homeoffice m?glich ist, verz?gern bei Rekrutierungen aus dem Ausland rechtliche Hürden den Einstellungsprozess. Grund sind die Einreisebeschr?nkungen des Bundes.

Aufgrund der Corona-Krise stellt der Bund bis zum 15. Juni 2020 keine Visa mehr aus und das Migrationsamt Zürich nimmt bis zu diesem Datum keine Antr?ge für Aufenthaltsbewilligungen entgegen. Arbeitsvertr?ge sind jedoch nur dann rechtskr?ftig, wenn eine gültige Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Entsprechend ist es der ETH Zürich derzeit nicht m?glich, Personen aus EU/EFTA-Staaten sowie aus Drittstaaten einen gültigen Arbeitsvertrag auszustellen. Um dieses Problem zu adressieren, hat der Vizepr?sident für Infrastruktur und Vizepr?sident für Personalentwicklung und Leadership a.i., Ulrich Weidmann, per 31. M?rz eine neue Regelung für den Notbetrieb erlassen.

Personen in der Schweiz

Personen aus der Schweiz oder mit Aufenthalt und Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz k?nnen ihre Stelle ohne zus?tzliche Bewilligung antreten, insofern die Einführung aus dem Homeoffice m?glich ist. Neue Arbeitsvertr?ge sollten jedoch bevorzugt mit Eintrittsdatum ab dem 1. Juli ausgestellt werden.

Personen in EU/EFTA-Saaten

Personen aus diesen Staaten, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, k?nnen derzeit mangels Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung keinen rechtskr?ftigen Arbeitsvertrag mit der ETH abschliessen. Deshalb ist bei bestehenden Vertr?gen oder Zusagen eine Verschiebung des Stellenantritts erforderlich. Voraussichtlich ist die Einreise in die Schweiz ab dem 15. Juni und ein Stellenantritt frühestens per 1. Juli m?glich.

Personen in Drittstaaten

Einreisen aus Drittstaaten sind voraussichtlich frühestens per Ende August, respektive Anfang September m?glich. Entsprechend k?nnen Arbeitsvertr?ge nur mit Stellenantritt ab dem 1. Oktober 2020 ausgestellt werden. Bei bestehenden Arbeitsvertr?gen oder Zusagen ist der Stellenantritt auf dieses Datum zu verschieben.

Es ist in Bezug auf die Sozialversicherungen und das Steuerrecht leider problematisch, von ausserhalb der Schweiz im Homeoffice zu arbeiten. Ausnahmen von dieser Regelung sind daher nur in begründeten F?llen und mit Bewilligung des HR-Leiters m?glich. Die bisherige Praxis zur Verl?ngerung von Arbeitsvertr?gen bleibt unver?ndert.

Weiterführende Informationen

Download Regelung für den Corona-Notbetrieb: Arbeitsvertr?ge, Stellenantritt und Rekrutierung

Alle aktuellen Information rund um das Coronavirus an der ETH Zürich finden Sie unter www.ethz.ch/coronavirus.

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